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INTERAMERIKANISCHER GERICHTSHOF

URTEIL IN DER SACHE DURAND UND UGARTE

16. AUGUST 2000


(Auszüge)


- Vorstellung des Falles
- Dokumentarische Beweise
- Zeugenbeweis
- Bewiesene Tatsachen
- Beschlüsse




I. Vorstellung des Falles

1. Bei der Vorlage der Anklage vor dem Gericht berief sich die Interamerikanische Kommission für Menschenrechte (im Weiteren "die Kommission" oder "die Interamerikanische Kommission"), auf die Artikel 50 und 51 der Amerikanischen Konvention für Menschenrechte (im Weiteren "die Konvention" oder "die amerikanischen Konvention"), sowie Artikel 26 und folgende des damals gültigen Reglements. Die Kommission legte diesen Fall vor, damit das Gericht entscheidet, ob der peruanische Staat (im Weiteren "der Staat" oder "Peru") die folgenden Artikel der Konvention verletzt hat: 1.1 (die Verpflichtung zur Einhaltung der Rechte), 2 (die Pflicht, entsprechende Dispositionen im nationalen Recht zu übernehmen), 4 (das Recht auf Leben), 7.6 (das Recht auf persönliche Freiheit), 8.1 (Rechtsgarantien), 25.1 (rechtlicher Schutz) und 27.2 (die Aufhebung von Garantien) zu Lasten von Nolberto Durand Ugarte und Gabriel Pablo Ugarte Riviera. Die Kommission ersuchte das Gericht, Peru aufzufordern, die notwendigen Ermittlungen vorzunehmen, um die Schuldigen der begangenen Rechtsverletzungen zu identifizieren, anzuklagen und zu bestrafen, über den Verbleib des sterblichen Reste von Durand Ugarte und Ugarte Riviera zu informieren und diese den Hinterbliebenen der Verstorbenen zu übergeben. Und schließlich ersuchte die Kommission das Gericht, den Staat zu verpflichten

aufgrund des schweren Schadens, den sie als Folge der vielfachen Verletzungen der Rechte, die in der Konvention besiegelt sind, erlitten haben, die Angehörigen von Nolberto Duran Ugarte und Gabriel Pablo Ugarte sowohl materiell als auch moralisch voll und ganz zu entschädigen und für die Kosten aufzukommen, die die Angehörigen und Vertreter der Opfer sowohl durch die Vorlage des Falles vor der Kommission als auch vor dem Interamerikanischen Gerichtshof auf sich genommen haben.

In den Schlussbetrachtungen führt die Kommission die Verletzung des Art. 5.2 der amerikanischen Konvention an.

...

V. Dokumentarische Beweise

36. In der Anklageschrift legte die Kommission Kopien von elf Dokumenten vor, die in ebenso vielen Anhängen enthalten sind.

37. Der Staat legte seiner Antwort auf die Klageschrift Kopien von zwei Broschüren bei.

In die Beweisaufnahme im vorliegenden Fall wurden folgende dokumentarische Beweise und Zeugenaussagen des Falles Neira Alegría und andere eingeschlossen: der Bericht der Minderheit der Untersuchungskommission des Kongresses der Republik von Peru über die Vorfälle vom 18. und 19. Juni 1986 in den Gefängnissen El Frontón, Lurigancho und Santa Barbara (Lima, Dezember 1987), der eine Einschätzung der Vorfälle in den Gefängnissen San Juan Bautista (ehemals El Frontón), San Pedro (ehemals Lurigancho) und Santa Barbara, sowie die betreffenden Entscheidungen der Regierung enthält; Autopsien, die von den Ärzten Augusto Yamada, Juan Herver Kruger und José Raez Gonzalez an den Leichen einiger Häftlinge von El Frontón durchgeführt wurden, und die Akte, die von der Militärjustiz über die Ermittlungen der Vorfälle in der Haftanstalt San Juan Bautista von 18. und 19. Juni 1986 angelegt wurde. Das weiteren wurden folgende Erklärungen und Aussagen von Experten hinzugefügt, die während der öffentlichen Verhandlungen am Sitz des Gerichts zwischen dem 6. und 10. Juli 1991 über die Hintergründe des Falles Neira Alegría und andere gemacht wurden:

(Zeugenaussagen des Falles Neira Alegría und andere)

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VI. Zeugenbeweis

43. Das Gericht hörte in öffentlicher Verhandlung vom 20. September 1999 die Aussage der Zeugin, die von der Interamerikanischen Kommission präsentiert wurde, und deren Erklärungen im Folgenden zusammengefasst sind:

Aussage von Virginia Ugarte Riviera, Mutter bzw. Schwester von Nolberto Duran Ugarte und Gabriel Pablo Ugarte Riviera.

Ihr Bruder Gabriel Pablo wurde am 14. Februar 1986 um 2:00 Uhr früh in seiner Wohnung festgenommen. Ihr war nicht bekannt, wer die Verhaftung vorgenommen hat. Sie erfuhr von der Verhaftung, als sie später seine Wohnung unordentlich und durchwühlt vorfand. Ein Nachbar sagte ihr, dass Polizisten in Zivil ihn in einem Auto mitgenommen hätten. Die Nachbarn hatten Angst, ihr Bescheid zu sagen, denn sie waren von den Polizisten bedroht worden. Sie ging zum Kommissariat in Tahuantinsuyo, um ihn zu suchen, doch man sagte ihr, dass er dort nicht sei. Deshalb setzte sie ihre Suche, die erfolglos blieb, in den Polizeistationen von Independencia, Cachita, Rimac und im 6. Kommissariat von Breņa fort. Als sie am selben Tag nach Hause kam, informierte sie ihre Nichte, dass Polizisten - einige in Zivil und andere in Uniform - ihren Sohn Nolberto um 11:00 Uhr in einem weißen Kombi zusammen mit zwei anderen Personen mitgenommen hätten, als er seiner Arbeit als Verkäufer nachging. Sie erfuhr erst acht Tage nach der Verhaftung, wo sich ihr Sohn befand, als sie mit der Bürgermeisterin von Independencia, Esther Moreno, sprach und diese sie zu ihrem Bürgermeister schickte, der sie an den Senator Genaro Ledesma verwies. Der Senator schickte einen Brief an die DINCOTE, um ihre Verwandten ausfindig zu machen, und begleitete sie später an den Ort. In dem Moment erfuhr sie, wo sie sich aufhielten, und erst 15 Tage später konnte sie sie in der DINCOTE sehen, misshandelt, mit geschwollenen, entstellten Gesichtern auf Grund der Schläge, die sie dort erhalten hatten, wie ihr Sohn und ihr Bruder erzählten. Sie blieben zwischen 15 und 18 Tagen in der DINCOTE. Von dort wurden sie zum 6. Kommissariat gebracht, dann in den Justizpalast von Lima, und schließlich wurden sie Ende Februar ins Gefängnis El Frontón verlegt. Sie ging sie samstags und sonntags in der Sektion der politischen Gefangenen des Gefängnisses El Frontón besuchen. Die Polizisten bedrohten die Angehörigen, die die Gefangenen besuchten. Durch die Empfehlungen des Pfarrers ihrer Gemeinde erreichte sie, dass der Anwalt Dr. Miguel Talavera den Fall ihrer Verwandten übernahm. Er legte zwei Habeas-Corpus-Akten vor, um ihre Freilassung erreichen. Sie erfuhr aus dem Radio von dem Aufstand in El Frontón vom 18. Juni 1986. Als sie in Callao ankam, schrieen dort viele Angehörige der Gefangenen, dass sie sie nicht töten sollten. Von dort sah man, dass sehr viel Rauch von der Insel aufstieg. Etwa um 10:00 Uhr morgens holten die vermummte Polizisten und Soldaten die Gefangenen, die in Callao waren, und mit Kleinlastwagen heraus. Sie blieb dort den ganzen Tag bis um 15 oder 16:00 Uhr. Sie erhielt von niemanden eine Auskunft, was mit ihren Angehörigen geschehen war. Ihr Anwalt sagte ihr, dass man sie vielleicht nach San Lorenzo gebracht habe oder sie freigelassen habe. Sie präsentierten eine Habeus-Corpus-Akte beim Gericht von Callao. Sie suchte ihre Namen in der Liste der beim Aufstand Getöteten, die in Justizpalast ausgehängt war, doch sie waren nicht verzeichnet. Sie ging zum Leichenschauhaus, wo sich Leichen von Personen, die bei dem Aufstand umgekommen waren, befanden, doch ihre Angehörigen waren nicht darunter. Die Leichen waren "überall verbrannt, die Köpfe ausgetrocknet, ganz rot, mit verbrannten Haaren, deformiert, einige verstümmelt". Sie fand sie auch nicht auf dem Friedhof von Huachipa, wo sie sie unter den aufgehäuften Leichen suchte. Keine Behörde gab ihr irgendeine Auskunft über den Verbleib ihre Angehörigen. Ihre Leichen wurden ihr nie übergeben. Sie erfuhr aus der Zeitung, dass nach dem Aufstand ihr Sohn und ihr Bruder vom Gericht für unschuldig erklärt wurden. Später erlitt sie eine Teillähmung des Körpers und war mehrere Monate lang im Krankenhaus. Sie äußerte Furcht, was nach ihrer Aussage vor dem Gericht mit ihr geschehen könnte.

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VIII. Bewiesene Tatsachen

59. Nach der Untersuchung der Dokumente und der Aussage der Zeugin, sowie der Stellungnahmen des Staates und der Kommission im Verlauf des Verfahrens hält dieses Gericht folgende Tatsachen für bewiesen:

a. Am 14. und 15. Februar 1986 wurden Nolberto Durand Ugarte und Gabriel Pablo Ugarte Riviera von Polizisten der Direktion gegen den Terrorismus (DIRCOTE) unter dem Verdacht der Beteiligung an terroristischen Aktionen verhaftet.

b. Nolberto Durand Ugarte und Gabriel Pablo Ugarte Riviera wurden ohne richterlichen Haftbefehl und ohne dass man sie auf frischer Tat ertappt hätte, verhaftet.

c. Gabriel Pablo Ugarte Riviera wurde das Recht auf einen Anwalt verweigert, denn er wurde gezwungen, ausdrücklich auf dieses Recht zu verzichten.

d. Nach der polizeilichen Untersuchung wurden Nolberto Durand Ugarte und Gabriel Pablo Ugarte Riviera am 4. März 1986 dem 39. Untersuchungsgericht von Lima überstellt, wo ein Strafverfahren wegen Terrorismus gegen sie eröffnet und zu diesem Zweck die Akte Nr. 83 - 86 angelegt wurde. Die Herren Durand Ugarte und Ugarte Riviera wurden auf richterliche Anordnung ins Gefängnis El Frontón eingeliefert.

e. Am 25. und 26. Februar 1986 präsentierte Virginia Ugarte Riviera zwei Habeus-Corpus-Akten vor dem 46. Untersuchungsgericht von Lima, in denen sie den Schutz der persönlichen Sicherheit, den freien Zugang eines Anwalts und die sofortige Freilassung der Verhafteten forderte. Beide Eingaben wurden für unbegründet erklärt.

f. Im Juni 1986 fanden gleichzeitige Aufstände in drei Haftanstalten von Lima statt: im Gefängnis "Santa Barbara", im Gefängnis "San Pedro" (ehemals Lurigancho) und im "blauen Pavillon" des Gefängnisses San Juan Bautista. Im letzteren befanden sich die Häftlinge Nolberto Durand Ugarte und Gabriel Pablo Ugarte Riviera.

g. Die Gefangenen brachten die Zellentrakte unter ihre Kontrolle, nachdem sie Polizisten der Guardia Republicana als Geiseln genommen hatten und sich dabei die Waffen aneigneten, die einige von ihnen bei sich trugen. Angesichts dieser Situation begannen die Verantwortlichen der Gefängnisbehörde in Koordination mit den zuständigen Justizstellen Verhandlungen mit den Aufständischen, die so weit gediehen, dass ihre Forderungen bekannt wurden.

h. Der Präsident der Republik von Peru berief am 18. Juni 1986 den Ministerrat zu einer außerordentlichen Sitzung ein, an der das Oberkommando der Streitkräfte teilnahm. Diese Sitzung fand innerhalb des rechtlichen Rahmens des Dekrets Nr. 012-86-IN vom 2. Juni 1986 statt, dass "die Erklärung des Notstandes ... in der Provinz Lima und der verfassungsmäßigen Provinz Callao verlängerte (und verfügte dass) die Streitkräfte (in diesen Provinzen) weiterhin die Kontrolle über die innere Sicherheit ausüben". Auf der Sitzung wurde beschlossen, dass nach dem Versuch der Friedenskommission, die Aufständischen zum Aufgeben zu bewegen, das Oberkommando der Streitkräfte den Befehl erhalten solle, den Aufstand niederzuschlagen.

i. Am 19. Juni 1986 erließ der Präsident das Dekret 006-86-JUS, mit dem er die Gefängnisse zu "eingeschränkten militärischen Zonen" erklärte und sie formal der Jurisdiktion des Oberkommandos der Streitkräfte unterstellte, während der Notstand andauerte, der mit den Dekret Nr. 012-86-IN verlängert worden war. Dieser Erlass verhinderte den Zutritt von zivilen Behörden und Vertretern der Justiz zum Gefängnis El Frontón und übertrug der Kriegsmarine von Peru die absolute Kontrolle über das Gefängnis. Das genannte Dekret wurde am folgenden Tag, dem 20. Juni 1986, mit dem ausdrücklichen Hinweis, dass es vom Moment seines Erlasses an (der am 19. Juni erfolgte) gültig sei, in der offiziellen Tageszeitung veröffentlicht, obwohl die Militäroperationen vom 18. und 19. Juni bereits abgeschlossen und die Aufstände unter Kontrolle waren.

j. Die Niederschlagung des Aufstand im Gefängnis El Frontón wurde der Kriegsmarine und der Guardia Republicana unter dem Befehl des Oberkommandos der Armee übertragen. Die Operation begann um 3:00 Uhr früh des 19. Juni. Die " Einheit für Sondereinsätze" (Foes) übernahm die Sprengung des "blauen Pavillons", wodurch eine große Zahl von Häftlingen starben oder verletzt wurden. Der "blaue Pavillon", wo sich die Ereignisse zutrugen, befand sich an einer isolierten Stelle des Gefängnisses. Es bestand ein offensichtliches Missverhältnis zwischen der Gefahr, der von dem Aufstand ausging, und den Aktionen, die zu seiner Niederschlagung durchgeführt wurden.

k. Das Dekret Nr. 006- 86-JUS erlaubte es, dass die Militärjustiz die Ermittlungen der Vorfälle im Zusammenhang mit der Niederschlagung des Aufstands übernahm, wodurch die Ziviljustiz jedoch nicht von den Ermittlungen ausgeschlossen war. Am 27. August 1986 entledigte sich der Oberste Gerichtshof des Disputs um die Zuständigkeit für den Fall, indem er beschloss, dass die Militärjustiz dem Prozess übernehmen solle.

l. Das 2. Ständige Untersuchungsgericht der Marine eröffnete ein Verfahren, um eine mögliche strafrechtliche Verantwortung von Mitgliedern der Marine bei der Niederschlagung des Aufstands festzustellen. Am 6. Juni 1987 wurde das Verfahren eingestellt und entschieden, dass die Beschuldigten keine Verantwortung trifft. Dieser Beschluss wurde am 16. desselben Monats vom Ständigen Militärrat der Marine bestätigt. Der Prozess wurde auf Beschluss des Obersten Gerichtshofs der Militärjustiz wieder eröffnet, um die Ermittlungen durchzuführen, die fehlten, von denen aber keine einen Bezug zur Identifizierung der Häftlinge hatte. Er wurde definitiv am 20. Juli 1989 mit der Entscheidung eingestellt, dass bei denjenigen, die an der Niederschlagung des Aufstands beteiligt waren, keinerlei Verschulden vorliegt.

ll. Laut dem Verfahren bei der Militärjustiz gab es 111 Tote (Knochenreste von 14 Personen und 97 Leichen) und 34 Überlebende, die sich ergaben, was eine Gesamtzahl von 145 Personen ausmacht, während auf der inoffiziellen Liste, die der Vorsitzende des Nationalen Rats für Strafvollzug übergab, vor dem Aufstand 152 Häftlinge verzeichnet waren. Das Abtragen der Trümmer erfolgte zwischen dem 20. Juni 1986 und dem 31. März 1987.

m. Nach der Niederschlagung des Aufstands wurde nicht die nötige Sorgfalt für die Identifizierung der Leichen aufgewendet, noch bat man die Angehörigen der Opfer zu diesem Zweck um Hilfe. Von den 97 Leichen, bei denen eine Autopsie durchgeführt wurde, wurden nur sieben identifiziert. Als Todesursache der Häftlinge ist in vielen Autopsieprotokollen vielfache Knochenbrüche durch einstürzende Gebäudeteile eingetragen. Nolberto Duran Ugarte und Gabriel Pablo Ugarte Riviera stehen nicht auf der Liste der Überlebenden und ihre Leichen wurden niemals identifiziert.

n. Der Kongress vom Peru ernannte eine Untersuchungskommission zur Klärung der Vorfälle in El Frontón und den anderen beiden Gefängnissen, die formal am 7. August 1987 ihre Arbeit aufnahm. Im Dezember gleichen Jahres legte die Kommission dem Kongress einen Bericht der Mehrheit und einen der Minderheit vor.

ņ. Gemäß der Verfahrensordnung der peruanischen Militärjustiz (Dekret Nr. 23201) sind die "Kammergerichte der Militärjustiz ein hochrangiger Organismus der Streitkräfte". Die Richter der Militärsgerichte sind entsprechend der Artikel 6, 22 und 31 des erwähnten Gesetzes gleichzeitig Mitglieder der Streitkräfte im aktiven Dienst, außer wenn sie Teil des Juristisch-Militärischen Corps bilden.

o. Am 26. Juni 1986 legte Virginia Ugarte eine Habeas-Corpus-Akte beim 1. Untersuchungsgericht von Callao zu Gunsten ihres Sohnes Nolberto Durand Ugarte und ihres Bruders Gabriel Pablo Ugarte Riviera vor, in der sie forderte, dass deren Verbleib untersucht und aufgeklärt und ihre Rechte auf Leben und persönliche Sicherheit, sowie das Recht, nicht isoliert zu werden, respektiert würden.

p. Die vorgelegte Habeas-Corpus-Akte nannte als Verantwortliche den Direktor des Nationalen Institut für Strafvollzug und den Direktor des Gefängnisses San Juan Bautista (ehemals El Frontón), und bei deren Bearbeitung gab es folgende Vorgänge:

i) Am 27. Juni 1986 erklärte das 1. Untersuchungsgericht von Callao die Beschwerde für unbegründet.

ii) Am 15. Juli 1986 bestätigte das erste Revisionsgericht des Obersten Gerichtshofs von Callao den Beschluss.

iii) am 13. August 1986 wies die 1. Kammer für Strafrecht des Obersten Gerichtshofs den Widerspruch gegen den Beschlusses des Revisionsgerichts, dass das Urteil vom 27. Juni 1986 bestätigte, zurück.

iv) Am 28. Oktober 1986 beschränkte sich das Gericht für Verfassungsgarantien darauf, zu "erklären, dass der Beschluss des Obersten Gerichtshofs Bestand hat und es dem Kläger vorbehalten bleibt, die Aktion erneut einzuleiten".

q. Die Dekrete Nr. 012-86-IN vom 2. Juni 1986, mit dem der "Notstand ... in den Provinzen Lima und der konstitutionellen Provinz Callao verlängert wurde (und der verfügte, dass die) Streitkräfte (in diesen Provinzen) weiterhin die Kontrolle über die innere Sicherheit ausüben " und Nr. 006-86-JUS vom 19. Juni 1986 mit dem

die Gefängnisse San Juan Bautista (ehemals El Frontón), "San Pedro" (ehemals Lurigancho) und "Santa Barbara" in Callao zu eingeschränkten militärischen Zonen unter der Zuständigkeit der Jurisdiktion des Oberkommandos der Streitkräfte erklärt wurden, solange der Notstand, der mit dem Dekret Nr. 012-86-IN vom 2. Juni 1986 verlängert worden war, andauert

hoben nicht ausdrücklich das Recht auf den Habeas Corpus auf, doch dieses wurde wirkungslos, denn es wurde verfügt, das die Zivilrichter keinen Zutritt zu den Gefängnissen erhielten, weil sie eingeschränkte militärische Zonen waren, und weil diese Verordnungen verhinderten, das Untersuchungen über den Verbleib der Personen angestellt wurden, zu deren Gunsten die Beschwerde eingereicht worden war.

r. Hinzu kommt, dass Nolberto Durand Ugarte und Gabriel Ugarte Riviera von jeder Schuld freigesprochen wurden und ihre Freilassung angeordnet wurde. Diese Anordnung blieb wirkungslos, denn in diesem Moment waren diese Personen bereits verschwunden, eine Situation, die bis heute andauert.
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XVII. Beschlüsse

146. Folglich erklärt das Gericht einstimmig,

1. dass der Staat zum Schaden von Nolberto Durand Ugarte und Gabriel Ugarte Riviera den Artikel 4.1 der Amerikanischen Konvention für Menschenrechte verletzt hat

Das Gericht erklärt mit 6 gegen eine Stimme,

2. dass nicht bewiesen wurde, dass der Staat zum Schaden von Nolberto Duran Ugarte und Gabriel Pablo Ugarte Riviera den Artikel 5.2 der Amerikanischen Konvention für Menschenrechte verletzt hat.

Abweichende Stimme Richter Carlos Vicente die Roux Rengifo.

Das Gericht erklärt einstimmig,

3. dass der Staat zum Schaden von Nolberto Durand Ugarte und Gabriel Pablo Ugarte Riviera den Artikel 7.1 und 7.5 der Amerikanischen Konvention für Menschenrechte verletzt hat.

Das Gericht erklärt einstimmig,

4. dass der Staat zum Schaden von Nolberto Durand Ugarte und Gabriel Pablo Ugarte Riviera die Artikel 7.6 und 25.1 der Amerikanischen Konvention für Menschenrechte verletzt hat.

Das Gericht erklärt einstimmig,

5. dass der Staat zu Schaden von Nolberto Durand Ugarte und Gabriel Pablo Ugarte Riviera, sowie seiner Angehörigen die Artikel 8.1 und 25.1 der Amerikanischen Konvention für Menschenrechte verletzt hat.

Das Gericht erklärt einstimmig,

6. dass der Staat seiner allgemeinen Verpflichtungen aus den Artikeln 1.1 und 2 der amerikanischen Konvention für Menschenrechte im Zusammenhang mit der Verletzungen der grundlegenden Rechte die Indien vorhergehenden Punkten der Resolution dieses Urteils genannt sind verletzt hat.

Das Gericht entscheidet einstimmig,

7. dass der Staat dazu verpflichtet ist, die größtmöglichen Anstrengungen zu unternehmen, um die Reste der Opfer zu finden und zu identifizieren und ihren Angehörigen zu übergeben, sowie die Vorfälle zu untersuchen und die Schuldigen zu bestrafen.

Das Gericht entscheidet einstimmig,

8. dass der Staat die durch die Verletzungen verursachten Schäden wieder gut zu machen hat.

Das Gericht entscheidet einstimmig,

9. einen Prozess der Wiedergutmachung einzuleiten, zu deren Zweck es seinen Vorsitzenden abstellt, damit er zu seiner Zeit die notwendigen Maßnahmen veranlasst.

(Unterschriften)

Übersetzung aus dem Spanischen. Quelle des Orignaltextes: Interamerikanischer Gerichtshof (http://www.corteidh.or.cr/)